Unbedenklichkeitsbescheinigung der Reifenhersteller
Reifenhersteller können in Fällen, in denen eine Fabrikatsbindung in die Fahrzeugpapiere eingetragen ist, davon abweichend aber andere Fabrikate gewünscht werden, Unbedenklichkeitserklärungen/- bescheinigungen zur Vorlage bei den Prüfinstanzen erteilen. Mit solchen Freigaben lässt sich in den meisten Fällen ein entsprechender Nachtrag in die Fahrzeugpapiere erreichen.
Umrüstung nicht eingetragener Räder
Unbedenklichkeitsbescheinigungen/-erklärungen werden auch bei Umrüstungen nicht eingetragener Räder und bei Erfordernis von ABS-/ASR-Tauglichkeit eine Rolle spielen.
Auf Veranlassung der ETRTO (European Tyre and Rim Technical Organisation) ist es den Reifenherstellern – bis auf wenige Ausnahmen – nicht mehr möglich, Bestätigungen außerhalb der Norm auszustellen.
Aus diesem Grund können einige der Bestätigungen, die in der Vergangenheit ausgestellt wurden, nicht mehr erneuert werden.
Da für diese Entscheidung keine technischen Probleme ursächlich waren, bedeutet dies auch für die Zukunft:
Alle bisher ausgestellten Bestätigungen behalten weiterhin Gültigkeit.
Ihre Vergölst-Werkstatt vor Ort berät Sie gerne bei allen technischen Fragen.