Allgemeine Einkaufsbedingungen der Vergölst GmbH
1 Geltungsbereich
Die Vergölst GmbH (nachfolgend „Vergölst“) ist ein filialbasiertes Unternehmen im Bereich Reifenfachhandel und Kfz- Servicedienstleistungen. Wir bestellen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Anderslautende, bzw. abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Bestellung und Annahme von Lieferungen oder Leistungen bedeuten keine Annahme oder Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Bestellungen und/oder Lieferabrufe gelten als angenommen, soweit nicht der Lieferant innerhalb von drei Werktagen ab Erhalt der Bestellung bzw. des Lieferabrufs schriftlich widerspricht. Durch die Annahme der Bestellung werden diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Vertragsinhalt.
2 Angebote, Unterlagen
2.1 Angebote des Lieferanten sind grundsätzlich in Schriftform oder in Textform (E-Mail) abzugeben und verstehen sich ohne Vergütungsverpflichtung.
An den dem Lieferanten zur Angebotsabgabe überlassenen Zeichnungen, Plänen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Mustern, Bildern, Texten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sämtliches geistiges Eigentum vor. Der Lieferant darf diese, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung, Dritten nicht übergeben oder diesen zugänglich machen.
2.2 Werden sie ihm im Zusammenhang mit einer Angebotsabgabe oder Bestellung überlassen, darf er sie ausschließlich zum Zwecke der Angebotsabgabe bzw. der Abwicklung der Bestellung nutzen. Sie sind uns unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen, wenn es nicht zur Bestellung kommt oder auf Anforderung, wenn eine erteilte Bestellung abgewickelt worden ist.
3 Bestellungen
3.1 Bestellungen / Lieferabrufe und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch den Fachbereich oder das Bestellsystem schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
Bestellungen / Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen. Mündlich oder telefonisch vorgenommene Bestellungen bedürfen einer nachträglichen Bestätigung durch den Besteller in Textform. Leistungen, für die eine schriftliche Bestellung nicht erteilt ist, verpflichten uns nicht und werden nicht bezahlt, auch wenn solche Leistungen auf Verlangen unseres Personals erbracht werden. Im Falle von Unklarheiten in der Bestellung, müssen diese durch Rückfrage des Lieferanten in Textform geklärt werden.
3.2 Weichen Auftragsannahmen oder Bestätigungsschreiben des Lieferanten von der Bestellung ab, so ist der Lieferant verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der Zustimmung von uns in Textform zustande.
3.3 Eine von der Bestellung abweichende Auftragsannahme stellt ein neues Angebot dar und bedarf der Annahme durch den Besteller in Textform.
3.4 Die Beauftragung eines Subunternehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dabei bleiben die Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber der Vergölst uneingeschränkt erhalten, und er wird für evtl. Fehler seines Subunternehmers wie für eigene Fehler eintreten.
4 Preise, Lieferung, Verpackung
4.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Für alle Lieferungen gelten die Incoterms 2020 DPU (Delivered at Place Unloaded) als vereinbart, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich abweichendes vereinbart. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis beinhaltet alle Kosten für eine Lieferung entsprechend der vereinbarten Incoterms.
4.2 Änderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen sind, unabhängig vom Grund, ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.3 Der Lieferant hat uns die Abwicklung einer Lieferung unverzüglich durch eine Versandanzeige bekannt zu geben.
Der Liefergegenstand hat den von uns bezeichneten Spezifikationen sowie den jeweils anzuwendenden DIN-, VDE- und ähnlichen Vorschriften zu entsprechen. Gefährliche Stoffe sind nach den gültigen Gesetzen zu verpacken und zu kennzeichnen, die entsprechenden neuesten Versionen der Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern. Ebenso muss Gefahrengut nach den gültigen Gesetzen der jeweiligen Länder (einschließlich Transitländer) verpackt und gekennzeichnet sein sowie transportiert werden, die Gefahrengut-Klassifizierung oder ggf. der Vermerk »kein Gefahrgut« ist auf dem Lieferschein anzugeben.
Die Lieferung bzw. Leistung ist so auszuführen, dass die zum Liefertermin für uns geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für EU-Verordnungen, auf EU-Richtlinien beruhenden Gesetzen, das Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungs- und andere Arbeitsschutzvorschriften sowie dem sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Stand der Technik. Soweit nicht anders vereinbart, muss das CE-Zeichen deutlich sichtbar angebracht sein; die Konformitätserklärung und die Gefahrenanalyse sind mitzuliefern.
Verpackungen sollten grundsätzlich recycelbare Mehrwegverpackungen sein und aus umweltfreundlichen Materialien bestehen. Packmittel sollten ohne FCKW hergestellt, chlorfrei, chemisch inaktiv, grundwasserneutral und in der Verbrennung ungiftig sein. Die Packmittel sind mit anerkannten Recycling-Symbolen, wie z. B. RESY oder Stoffsymbolen, wie z.B. PE, zu kennzeichnen. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Abfälle, Verpackungen etc. eigenverantwortlich und für uns kostenlos abzuführen. Kommt er dieser Vereinbarung nicht nach, werden wir auf seine Kosten ohne weitere Fristsetzung die Entsorgung durchführen.
5 Rechnung, Zahlung
5.1 Versandpapiere und Rechnungen sind mit unserer Bestell- bzw. Abrufnummer, der Ablieferstelle und der Materialmenge zu versehen. Bei Nichtbeachtung behalten wir uns vor, dem Lieferanten die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Zahlungen mit 3 % Skonto zu dem ersten Zahltermin (Monatsmitte und Monatsende), der einer Frist von dreißig (30) Tagen nach Wareneingang und Erhalt der Rechnung folgt.
5.3 Rechnungen sind im PDF-Format per E-Mail zu versenden an:
e-invoice.devg@vergoelst.de.
5.4 Geht die Ware später ein als die Rechnung oder ist die Rechnung unvollständig, so ist für die Berechnung der Skontofrist der Eingangstag der Ware bzw. der Eingangstag der ordnungsgemäßen Rechnung maßgebend.
5.5 Gesetzlich vorgesehene Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns unter den dort genannten Voraussetzungen zu.
6 Termine, Fristen, Verzug
6.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich und werden vom Tag der Bestellung an berechnet. Maßgebend für deren Einhaltung ist das Eintreffen der Lieferung an der in der Bestellung genannten Empfangsstelle bzw. die erfolgreiche Abnahme, wenn eine solche vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.
6.2 Erkennt der Lieferant, dass er die Termine oder Fristen nicht einhalten kann, hat er uns dies unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung mitzuteilen. Die Anerkennung des neuen Liefertermins bedarf unserer Zustimmung in Textform, sie ist weder durch die Mitteilung des Lieferanten noch durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben.
6.3 Gerät der Lieferant in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Besteller. Auch dann, wenn wir diese annehmen, sind wir zu vorzeitigen Zahlungen nicht verpflichtet.
7 Beschaffenheit, Ausführungsvorschriften
7.1 Die in der Spezifikation lt. Bestellung ausgewiesenen, vereinbarten oder üblicherweise zu erwartenden Eigenschaften oder Merkmale muss die Kaufsache als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale zwingend erfüllen. Soweit nicht abweichend geregelt, gilt beste Qualität in Material und Ausführung als vereinbart.
7.2 Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhält, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden Waren allein maßgebend.
7.3 Bei einer Serienfertigung gemäß unserer Spezifikation darf diese erst nach unserer Musterfreigabe in Textform begonnen werden. Bedenken, die der Lieferant gegenüber unserer Spezifikation hat, sind unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf die Musterfertigung oder sonstige Vertragserfüllung nicht erfolgen bis eine Einigung zwischen den Parteien erfolgt ist.
8 Sachmängelhaftung
8.1 Der Lieferant hat für die Einhaltung der von ihm übernommenen Gewährleistung und/oder Garantien Sorge zu tragen und stellt sicher, dass die Lieferungen oder Leistungen mangelfrei sind. Sie müssen insbesondere auch den relevanten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Vorschriften von Behörden, Berufsgenossenschaften, etc. entsprechen.
8.2 Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung bzw. Neuherstellung zu verlangen. Die im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung entstehenden Kosten hat der Lieferant nach den gesetzlichen Regelungen zu tragen. Das gesetzlich vorgesehene Recht auf Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder die Geltendmachung von Mängel- oder Garantieansprüchen bleiben vorbehalten.
8.3 In Fällen der Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden oder sonstiger besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen, wenn wir den Lieferanten ergebnislos versucht haben zu erreichen oder dieses aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht angezeigt ist. Dies entbindet uns nicht, ihn unverzüglich von solchen Maßnahmen zu unterrichten.
8.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Lieferung zu laufen, wird jedoch bei Verhandlungen über einen Mangel gehemmt bzw. beginnt neu zu laufen, wenn der Lieferant einen Mangel anerkennt.
8.5 Rückgriffsansprüche von uns gegen den Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen gem. den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Wir können sie auch dann geltend machen, wenn der Endkunde nicht Verbraucher sondern Unternehmer ist.
9 Produkthaftung, Freistellung von Ansprüchen Dritter, Versicherung, gewerbliche Schutzrechte
9.1 Werden wir wegen eines fehlerhaften Produkts aus Produkthaftungsregelungen in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, uns entstandene Schäden dem Lieferanten weiter zu belasten, soweit dieser die Fehler zu verantworten hat. Der Lieferant wird uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen, wenn der Fehler im Verantwortungsbereich des Lieferanten begründet ist.
9.2 Maßnahmen, die wir zur Verhinderung von Produkthaftungsschäden in solchen Fällen in angemessenem und gebotenem Umfang durchführen, hat der Lieferant zu erstatten. Wir werden ihn über Inhalt und Umfang solcher Maßnahmen, insbesondere wenn eine Rückrufaktion durchzuführen ist, informieren. Andere uns zustehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, sich gegen alle ihn treffenden Risiken aus Produkthaftung in ausreichendem Umfang zu versichern und auf Verlangen einen Versicherungsnachweis zu erbringen
9.4 Der Lieferant schuldet Lieferungen oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter, insbesondere zu den vertraglich vereinbarten Nutzungszwecken.
9.5 Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen hieraus resultierender Schutzrechtsverletzungen frei und ersetzt uns alle Aufwendungen, die uns aufgrund einer Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen.
10 Rücktritt vom Vertrag
10.1 Erfüllt der Lieferant die mit der Auftragsbestätigung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß, können wir, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
10.2 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht uns insbesondere dann zu, wenn der Lieferant seine Obliegenheit gemäß Ziff. 13 verletzt.
10.3 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht für uns auch dann, wenn der Lieferant Liefereinstellungen vornimmt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt.
10.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen bleibt unberührt.
11 Eigentumsvorbehalt, Beistellung
11.1 Wir widersprechen Eigentums-vorbehaltsregelungen und -erklärungen des Lieferanten, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen.
11.2 Beistellungen, welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben ebenso in unserem Eigentum wie dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder der Vertragsabwicklung überlassene Werkzeuge, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen. Dem Lieferanten beigestellte Werkzeuge darf er ausschließlich für die Fertigung der für uns herzustellenden Lieferungen einsetzen.
11.3 Die Verarbeitung oder Umbildung von Beistellungen durch den Lieferanten erfolgt für uns. Sofern hierbei die Beistellungen mit anderer Ware verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an einer neu entstehenden Sache im Verhältnis des Werts unserer Beistellungen zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wenn Beistellungen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Beistellungen zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Führt die Vermischung dazu, dass Sachen des Lieferanten gegenüber unserer Beistellung als Hauptsache anzusehen sind, so überträgt der Lieferant uns anteilmäßig das Miteigentum an der neuen Sache und verwahrt es für uns.
12 Abtretungsverbot
Rechte und Pflichten des Lieferanten aus dem Vertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abtretbar oder übertragbar. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
13 Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Modelle, Muster und sonstigen Unterlagen geheim zu halten, sofern diese nicht allgemein bekannt sind oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Er darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bekannt- oder weitergeben, sofern er Dritte zu vergleichbarer Geheimhaltung verpflichtet hat. Für Vertragsverletzungen beauftragter Dritter wird der Lieferant uns gegenüber wie für eigenes Fehlverhalten eintreten. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Vertragsbeendigung hinaus. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Verstößt der Lieferant gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung, ist er uns gegenüber zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe steht in unserem billigen Ermessen und ist im Streitfalle vom zuständigen Gericht auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
14 Datenschutz
14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter die einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften der DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu), einzuhalten. Er ist unbeschadet der weiteren Regelungen in dieser Ziff. 14 für den rechtmäßigen Umgang mit den personenbezogenen Daten, die ihm von uns zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden, verantwortlich. Der Lieferant ist auch für die Einhaltung der formellen Datenschutzvorschriften (z.B. Benennung eines Datenschutzbeauftragten, Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, Führen von Verarbeitungsverzeichnissen) verantwortlich.
14.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm von uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ausschließlich auf rechtmäßig und transparente Weise, nach Treu und Glauben sowie ausschließlich für die Erbringung vertragsgegenständlichen Leistungen zu verarbeiten. Eine weitergehende Verwendung der Daten, insbesondere eine solche zu eigenen Zwecken des Lieferanten oder zu Zwecken Dritter, ist unzulässig. Ferner wird der Lieferant die Verarbeitung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht auf das absolut notwendige Maß beschränken sowie für die Richtigkeit der Daten und deren Integrität und Vertraulichkeit Sorge tragen.
14.3 Der Lieferant verpflichtet sich, zur Wahrung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität der ihm von uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten technische und organisatorische Maßnahmen in dem durch die einschlägigen Datenschutzvorschriften vorgesehenen Umfang zu ergreifen. Diese Verpflichtung umfasst auch Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes durch Technik (Privacy-by-Design) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy-by-Default).
14.4 Der Lieferant verpflichtet sich, zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nur Mitarbeiter einzusetzen, die durch geeignete Maßnahmen mit den gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz und den speziellen datenschutzrechtlichen Anforderungen unserer Bestellungen und Aufträge vertraut gemacht sowie, soweit Sie nicht bereits angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, umfassend schriftlich zur Vertraulichkeit (vormals Datengeheimnis) verpflichtet wurden.
14.5 Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten als Auftragsverarbeitung schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 28 DS-GVO.
15 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
15.1 Erfüllungsort für die Pflichten des Lieferanten ist die in der Bestellung genannte Versandanschrift.
15.2 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hannover.
15.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist dann durch eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, mit der der Sinn und Zweck der Bestimmung in möglichst gleicher Weise erreicht wird.