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ABE – Allgemeine Betriebserlaubnis (nach § 10 StVZO)
Bei jedem Fahrzeug werden in der Fahrzeug-ABE und ihren Nachträgen die serienmäßigen und freigegebenen Rad- und Reifengrößen erfasst. Eine Umrüstung der Reifen und Räder auf freigegebene und im Fahrzeugschein gelistete Dimension kann meist ohne weitere Prüfung durchgeführt werden. Außerhalb der in der Fahrzeug-ABE erfassten Rad-/Reifendimension nennen die Fahrzeughersteller freigegebene Alternativen, die nach einer § 19 (2) StVZO-Begutachtung (mit entsprechendem Nachtrag in den Papieren) gefahren werden dürfen.
Serienmäßige und freigegebene Rad- und Reifengrößen
Bei jedem Fahrzeug werden in der Fahrzeug-ABE und ihren Nachträgen die serienmäßigen und freigegebenen Rad- und Reifengrößen erfasst.
Eine Umrüstung der Reifen und Räder auf freigegebene und im Fahrzeugschein gelistete Dimension kann meist ohne weitere Prüfung durchgeführt werden.
Außerhalb der in der Fahrzeug-ABE erfassten Rad-/Reifendimension nennen die Fahrzeughersteller freigegebene Alternativen, die nach einer § 19 (2) StVZO-Begutachtung (mit entsprechendem Nachtrag in den Papieren) gefahren werden dürfen.
Felgenhersteller lassen beim TÜV Rad-/Reifenkombinationen auf ihre Verwendbarkeit für unterschiedliche Fahrzeugmodelle und auf Dauerfestigkeit prüfen und beantragen eine Fahrzeugteile-ABE, erkennbar an der im Rad eingegossenen KBA-Nummer des Kraftfahrtbundesamtes. Werden Sonderräder KBA-Nummer und Allgemeiner Betriebserlaubnis montiert, die keinerlei Umbauten am Fahrzeug erfordern, ist auch keine Begutachtung nach § 19 (2) nötig.
Fahrwerk und Bremsanlage des Fahrzeuges müssen in diesem Fall aber dem Serienzustand entsprechen. Zusätzliche Veränderungen – durch Tieferlegen etwa – sind entweder durch Angaben im Prüfbericht oder durch Freigängigkeits- und Fahrversuche zu klären.
Eine TÜV-Begutachtung ist nicht vermeidbar. Wird eine Reifengröße aufgezogen, die nicht in den Fahrzeugpapieren enthalten ist, wird – selbst in Kombination mit einer freigegebenen und mit ABE versehenen Felge – eine Begutachtung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit dem Eintrag der neuen Größe in den Kraftfahrzeugbrief erforderlich. Vergölst arbeitet diesbezüglich vertraglich mit der DEKRA zusammen.
Anschließend ist auf der Zulassungsstelle eine neue Betriebserlaubnis zu beantragen (Änderung des Fahrzeugscheines). Alle Änderungen erfolgen gegen Gebühr.